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Unter Zuverdienst sind grundsätzlich alle steuerpflichtigen Einkünfte und Einkunftsteile (auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen,
etc.) einschließlich Arbeitslosengeld und Notstandshilfe
| während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld zu verstehen.
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