20.Bevor der ersuchte Vertragsstaat die Auslieferung ablehnt, konsultiert er gegebenenfalls den ersuchenden Vertragsstaat, um ihm reichlich Gelegenheit zu geben, seine Auffassungen darzulegen und Informationen bereitzustellen, die im Hinblick auf seine Behauptungen von Belang sind.
十七、被请求缔约国在拒绝引渡前应当在适当情况下与请求缔约国磋商,以使其有充分机会陈述自己的意见和提供与其陈述有
的资料。