die (法上)证
Die Fiktionsbescheinigung (von lat. fictio - Einbildung, Annahme) ist eine vorläufige Bestätigung für eine Tatsache, über die noch nicht entschieden wurde. Eine solche Bescheinigung wird nach § 81 (5) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) dem Antragsteller ausgestellt, der einen Antrag auf Erteilung oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels stellt.
Sofern er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung legal in Deutschland aufhält, gilt sein Aufenthalt als erlaubt, bis die Ausländerbehörde über seinen Antrag entschieden hat. Ist der Aufenthaltstitel bereits abgelaufen und wird der Antrag auf Verlängerung verspätet gestellt, gilt die Abschiebung bis zur Entscheidung als ausgesetzt.
Für die Fiktionsbescheinigung wird nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 Aufenthaltsverordnung eine Gebühr von 20 Euro erhoben. Obwohl nach § 53 Abs. 2 auch anderen als Sozialhilfeempfängern die Reduzierung oder Befreiung von dieser Gebühr zusteht, ist dies häufig den Mitarbeitern der Ausländerbehörden nicht bekannt.