4.Beauftragte für Opferunterstützung sind ausgewählte Durchführungspartner, die von den Vereinten Nationen ersucht werden, Hilfe und Unterstützung für Beschwerdeführer, Opfer und infolge sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs geborene Kinder zu erleichtern.
5.Infolge sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs geborene Kinder sollen entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen und unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes Hilfe und Unterstützung bei der Bewältigung der medizinischen, rechtlichen, psychischen und sozialen Folgen erhalten, die sich unmittelbar aus der sexuellen Ausbeutung und dem sexuellen Missbrauch ergeben.