14.Der Generalsekretär wurde aufgefordert, die Generalversammlung auf ihrer einundsechzigsten Tagung um ihre Zustimmung zur Fortführung der Verbindung zu bitten.
17.Solche Beschränkungen gelten insbesondere für Evaluierungen und Bewertungen, die die Zustimmung des Staates zur Freigabe von Informationen erfordern.
19.Solche Kontexte sind für eine Friedenssicherung mit Zustimmung der Beteiligten ungeeignet; ihnen muss vielmehr mit konzertierten Maßnahmen begegnet werden.