Umgekehrt kann der Unterschied zwischen Mandaten nach Kapitel VI und Kapitel VII auch übertrieben werden: Es bestehen kaum Zweifel daran, dass nach Kapitel VI (und somit ohne Befugnis zu Zwangsmaßnahmen) operierende Friedenssicherungsmissionen das Recht zur Gewaltanwendung zum Zweck der Selbstverteidigung besitzen, ein Recht, das sich nach weit verbreiteter Auffassung auf die "Verteidigung der Mission" erstreckt.
面,第六章规定的任务和第七章规定的任务之间的差别可能被人夸大:维持和平特派团是根第六章派出的(因此没有实施和平的权力),但它无疑有权使用武力进行自卫,而且人们普遍公权力包括“特派团的防卫”。