2.Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet "Schlichtung" ein Verfahren, gleichviel ob dieses als Schlichtung, Mediation oder mit einem Begriff von ähnlicher Bedeutung bezeichnet wird, mit dem Parteien einen Dritten oder Dritte ("Schlichter") ersuchen, sie bei ihrem Versuch zu unterstützen, eine gütliche Beilegung ihrer Streitigkeit zu erzielen, die aus einem Vertrags- oder anderen Rechtsverhältnis herrührt oder damit verbunden ist.