2.Der Beförderer und die in Artikel 18 genannten Personen können sich nicht auf die in Artikel 59 oder im Frachtvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen, wenn der Gläubiger beweist, dass der Schaden, der aus der Verletzung der Pflichten des Beförderers nach diesem Übereinkommen entstanden ist, auf eine persönliche Handlung oder Unterlassung der sich auf die Haftungsbeschränkung berufenden Person zurückzuführen ist und die Handlung oder Unterlassung vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.