Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen, Strafverfahren oder Auslieferungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der in ihrem Besitz befindlichen und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
缔约国之间应就涉及第2条所述罪行进行刑事调查或提起刑事诉讼或引渡程序提供最大程度协助, 包括协助缔约国所掌握、为提起这些程序所需证据。