5.Die Vertragsstaaten erwägen, einander im Rahmen ihrer Kapazitäten im größtmöglichen Umfang technische Hilfe bei ihren jeweiligen Plänen und Programmen zur Korruptionsbekämpfung, insbesondere zum Nutzen von Entwicklungsländern, zu leisten; hierzu gehören auch materielle Unterstützung und Ausbildung in den in Absatz 1 genannten Bereichen sowie Ausbildung und Hilfe und Austausch von sachdienlichen Erfahrungen und Fachwissen zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten im Auslieferungs- und Rechtshilfeverkehr.
二、缔约国应当根据各自的能力考虑为彼
的反腐败计划和方案提供最广泛的技术援助,特别是向
展中国家提供援助,包括
条第一款中提及领域内的物质支持和培训,以及为便利缔约国之间在引渡和司法协助领域的国际合作而提供培训和援助以及相互交流有关的经验和专门知识。