3.Rassismus und damit zusammenhängende Phänomene gedeihen dort, wo Unwissenheit und unbegründete Furcht vor rassischen, ethnischen, religiösen, kulturellen und sprachlichen oder anderen Unterschieden herrschen, wo Vorurteile ausgebeutet oder verzerrte Werte gelehrt und verbreitet werden.
4.Sofern und soweit die von dem gemeinsamen Organ abgegebenen und vom Generalsekretär angenommenen Empfehlungen zu Ungunsten des Klägers lauten, ist die Klage vor dem Gericht zulässig, sofern sie nach einstimmiger Auffassung des gemeinsamen Organs nicht offenbar unbegründet ist.